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Keine Anlegerentschädigung bei Kauf über Börse
§§ 1, 3, 75, 108 WAG 2007; § 1 BWG
Die Entschädigungseinrichtung haftet nicht für jeden von einer Wertpapierfirma (auch betrügerisch) herbeigeführten Schaden des Anlegers aus einer Veranlagung, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 75 Abs 3 WAG 2007.
Ein Anspruch auf Entschädigung für den Kauf von Wertpapieren setzt voraus, dass der Kaufpreis der Wertpapierfirma überhaupt (unmittelbar oder mittelbar) zugeflossen ist.
Bei einem Kauf am Sekundärmarkt über die Börse steht nicht im Vorhinein fest, von wem die Wertpapiere erworben werden. Da der Anleger nicht darauf vertrauen darf, mit einem Mitglied der Entschädigungseinrichtung zu kontrahieren, besteht kein Vertrauen auf die Absicherung der Investition durch die Anlegerentschädigung.
Die Abschlussvermittlung setzt ein privatrechtliches Verhältnis über die Anbahnung einer Geschäftsgelegenheit zum Erwerb oder zur Veräußerung von Finanzinstrumenten voraus.
Die Wertpapierdienstleistung der Teilnahme an einer fremden Emission (Loroemissionsgeschäft) bezieht der Emittent und sie kann deswegen keinen Anspruch auf Anlegerentschädigung begründen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Bekl ist die Entschädigungseinrichtung nach ...