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Bindung der Abgabenbehörde
• Es besteht eine Bindung der Abgabenbehörde an jene tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil, auf denen der Spruch basiert, mit welchem der Beschuldigte eines Deliktes für schuldig befunden wird. Eine Bindung der Abgabenbehörde an ein freisprechendes Strafurteil besteht schon wegen der anders gearteten Beweisregeln nicht. - (§ 116 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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