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Provisionszahlungen
• Eine vom Steuerpflichtigen vorgenommene Gestaltung, wonach ein wesentlicher Teil des Umsatzes an eine ausländische Gesellschaft fließen soll, die noch dazu in einem bekannten S. 74Steueroasenland unter der Anschrift eines so genannten „Massendomizils" etabliert ist, löst eine erhöhte Mitwirkungspflicht aus, um die betriebliche Veranlassung von Provisionszahlungen einwandfrei und schlüssig darzulegen. - (§ 167 Abs. 2 BAO), (Abweisung)
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