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Haftung für unterlassene Offenlegung von Innenprovisionen: Rechtswidrigkeitszusammenhang?
§§ 1293, 1295, 1311 ABGB; § 228 ZPO
Eine haftungsbegründende Interessenkollision ist zu verneinen, wenn der Rechtsträger als solches die strittigen Beteiligungen auch dann empfohlen hätte, wenn er dafür – abgesehen vom dem Anleger offengelegten Entgelt – keine Vergütung von einem Dritten erhalten hätte. Der Rechtsträger hat diesen Einwand nach dem Regelbeweismaß der ZPO nachzuweisen. Ob der konkrete Berater von der (zusätzlichen) Innenprovision Kenntnis hatte, ist jedenfalls dann irrelevant, wenn der Rechtsträger durch vertriebsfördernde Maßnahmen Einfluss auf die Beratungstätigkeit und damit auf die Anlageentscheidung des Kunden genommen hatte.
Aus der Begründung:
Die Kl zeichnete auf Empfehlung eines Mitarbeiters der bekl Bank unterS. 751 Zwischenschaltung eines Treuhänders Kommanditbeteiligungen an mehreren dt KG („Holland-Fonds“). Sie hatte mit dem Berater über die Höhe des der Bekl zufließenden Ausgabeaufschlags verhandelt und eine Reduktion von 5 auf 3,5% erreicht.
Die Bekl erhielt von der NI aufgrund einer Vertriebsvereinbarung bei Verkauf dieser Beteiligungen Provisionen zwischen 3 und 4,5%. Der Berater informierte die Kl darüber nicht. Hätte sie davon gewusst, hätte sie die Bete...