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ÖBA 10, Oktober 2019, Seite 745

Mindestverzinsung, Erstreckungsklausel bei Höchstbetragshypothek & Verzugsfolgen

Philipp Fidler

§§ 864a, 879, 1000, 1336 ABGB; § 6, 28 KSchG

Verbraucherkreditverträge mit Mindest-, aber ohne Höchstverzinsung verstoßen gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Der Mindestverzinsung muss zudem eine wirtschaftlich gleichwertige Höchstverzinsung gegenüberstehen, um dem Erfordernis der Zweiseitigkeit zu genügen.

Eine Klausel, wonach ein Drittpfand für alle bestehenden und künftigen Forderungen der Bank gegen den Hauptschuldner haftet, sodass die Haftung auch für andere Ansprüche bestehen soll, als jene die eigentlicher Anlass der Bestellung sind, das Pfand also ohne jede Obergrenze für alle künftigen Forderungen der Bank haften soll, ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 1 und 3 ABGB.

Auch beim Kreditvertrag muss sich die Bank den Ersatz von Betreibungs- und Einbringungskosten zusätzlich zu einem Anspruch auf vertragliche Verzugszinsen nicht im Einzelnen ausbedingen.

Aus den Entscheidungsgründen:

[4. Sollte die [Bekl] mit diesem Höchstzinssatz nicht das Auslangen finden, so ist sie bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Punkt II. berechtigt, zusätzlich einen entsprechenden Verwaltungskostenbeitrag einzuheben.]

Der Kl argumentiert, Klausel 4 sei gröblich benachteiligend. Da Klausel 4 nicht isoliert, sondern nur iVm den Klauseln...

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