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Fiktives Cash Pooling aus Sicht des Kapitalerhaltungsrechts
§ 879 ABGB; § 82 GmbHG; § 30, 31 IO
Zur Beurteilung der Zulässigkeit von fiktivem Cash Pooling sind die allgemeinen kapitalerhaltungsrechtlichen Grundsätze für konzerninterne Darlehen bzw Sicherheitenbestellungen heranzuziehen. Der Fremdvergleich ist aber kein entscheidendes Kriterium, maßgeblich ist vielmehr, ob eine entsprechende betriebliche Rechtfertigung vorliegt.
Gegenüber Dritten – etwa einer am Cash Pooling beteiligten Bank – gilt das Verbot der Einlagenrückgewähr grundsätzlich nicht. Anderes gilt nur bei Kollusion und dann, wenn sich dem Dritten ein Missbrauch der Kapitalerhaltungsvorschriften „geradezu aufdrängen“ musste.
Aus den Entscheidungsgründen:
II. Der Kl ist IV einer GmbH mit Sitz in Ö (iF: Schuldnerin), der Tochtergesellschaft eines Großhandelskonzerns mit Sitz in Australien. Die Mehrheitsgesellschafterin der Schuldnerin war eine niederländische GmbH (iF: Muttergesellschaft), die 99,99% der Anteile hielt. Den verbleibenden Anteil hatte eine weitere niederländische GmbH (sog europäische Konzernmutter) inne.
Die bekl Bank ist eine AG mit Sitz in den Niederlanden. Sie schloss im April 2010 mit der als „Leitgesellschaft“ bezeichneten Muttergesellschaft als Koordinatori...