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SWK 19, 1. Juli 2001, Seite 71

Besserungsvereinbarung

Unter einer Besserungsvereinbarung ist eine Abmachung zu verstehen, wonach ein Kapitalnehmer mit Kapital ausgestattet wird, das er dem Kapitalgeber nur im Falle seiner „Besserung" zurückzahlen muss. Die „Besserung" kann dabei als (Wieder-)Eintritt in die Gewinnzone bzw. als Erreichen bestimmter betriebswirtschaftlicher Parameter (z. B. Erreichen einer bestimmten Eigenkapitalquote) definiert sein; die Rückzahlung hat aus künftigen Gewinnen und/oder Liquidationserlösen zu erfolgen. I. d. Z trifft es zwar zu, dass § 6 EStG 1988 keine spezielle Regelung enthält, wie der Geschäftsfall einer Besserungsvereinbarung zu bilanzieren ist, dies schließt aber nicht aus, dass ein entstandener Anspruch steuerrechtlich zu bilanzieren und nach § 6 EStG 1988 zu bewerten ist, wenn diesbezüglich von einem Wirtschaftsgut ausgegangen werden kann. - (§ 6 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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