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SWK 19, 1. Juli 2001, Seite W 87

Zwischenberichterstattung ohne Wirtschaftsprüfer und Aufsichtsrat ­ wie lange noch?

Corporate-Governance-Diskussion in Österreich

Richard Sterl

Weder BörseG noch HGB (oder andere Gesetze) sehen eine Prüfung des Zwischenberichts durch einen Wirtschaftsprüfer zwingend vor. Auch eine Befassung des Aufsichtsrats mit dem Zwischenbericht ist nicht vorgeschrieben. Insbesondere im Hinblick auf die kürzlich auch in Österreich begonnene Corporate-Governance-Diskussion schlägt der Autor Maßnahmen des Gesetzgebers vor.

1. Rechtliche Grundlagen der Zwischenberichterstattung

Die gesetzlichen Grundlagen für die Zwischenberichterstattung finden sich in den §§ 87 bis 90 Börsegesetz. Gemäß § 87 Abs. 1 BörseG haben „Aktiengesellschaften, deren Aktien amtlich notieren, über die ersten drei, sechs und neun Monate des Geschäftsjahres Zwischenberichte gemäß § 78 Abs. 1 zu veröffentlichen, die dem anlagesuchenden Publikum Informationen zur Beurteilung über die Geschäftstätigkeit der Aktiengesellschaft in diesem Zeitraum bieten." Gemäß § 89 leg. cit. haben Aktiengesellschaften, die einen Konzernabschluss veröffentlichen, den Zwischenbericht in konsolidierter Form zu veröffentlichen. Stellen Aktiengesellschaften den Konzernabschluss gemäß § 245 a HGB (IAS oder US-GAAP) auf, ist der Zwischenbericht analog zu gestalten.

2. Keine verpflichtende Prüfung der Zwischenberichte

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