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SWK 19, 1. Juli 2001, Seite S 506

Praxisfragen zum Umgründungs-(steuer-)recht

Aktuelle Umgründungsprobleme in Frage und Antwort

Walter Schwarzinger und Werner Wiesner

Zu rückbezogenen Entnahmen

UmS 58/19/01: Der Einbringende möchte den zu übertragenden Betrieb dadurch „leichter" machen, dass er bei einem zum Einbringungsstichtag vorliegenden Verkehrswert von 8 Mio. Barentnahmen von 2 Mio. tätigt sowie eine Beteiligung im Verkehrswert von 1 Mio. und zwei längerfristige (bis zum Abschluss des Einbringungsvertrages offene) Forderungen i. H. v. 4 Mio. nach § 16 Abs. 5 UmgrStG zurückbehält. Überschreitet der Einbringende damit die 75%-Grenze des § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG?

Antwort: Nein. Unbare Entnahmen i. S. d. § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG liegen vor, wenn an Stelle einer tatsächlichen Entnahme innerhalb der Neunmonatsfrist bloß eine Verrechnungsschuld in die Einbringungsbilanz eingestellt wird. Die gegenständlichen Entnahmen der Beteiligung und der Forderungen sind Sachentnahmen, die nicht deshalb zu unbaren werden, weil sie keine liquiden Mittel darstellen. Das Zurückbehalten der Beteiligung des Anlagevermögens ist eine Entnahme i. S. d. § 16 Abs. 5 Z 3 UmgrStG, die zurückbehaltenen Forderungen sind Entnahmen i. S. d. § 16 Abs. 5 Z 1 UmgrStG. Die Summe der rückwirkenden Entnahmen von 7 Mio. stellt daher keinen Verstoß gegen die 75%-Grenze dar, steuerlich ist lediglich darauf zu achten, dass durch die Entnahmen der positive Verkehrswert einerseits und die Eigenschaf...

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