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Offenlegungsformular zur Vermeidung des Sicherungsabzuges
Information des BMF an die Finanzämter
(BMF) - Im Anhang wird das von der Wirtschaftskammer Österreich, Sektion Banken und Versicherungen, entwickelte und mit dem Bundesministerium für Finanzen akkordierte Formular betreffend Offenlegung ausländischer Investmentfonds gemäß § 42 Abs. 4 InvFG übermittelt.
Derartig einlangende Formulare sind - wie auch Mitteilungen über Veränderungen des Depotstandes bzw. Mitteilungen über den Depotstand zum Jahresende - als Kontrollmitteilungen zu behandeln.
Bestätigungen über die Offenlegung ausländischer Investmentfonds durch das Finanzamt über Antrag eines Depotinhabers sind weiterhin möglich und sinngemäß zu behandeln.
Hinsichtlich der Administration des Sicherungsabzuges wird ersucht, Nachstehendes zu beachten.
Abfuhr- und Übergangsbestimmung
Bei Veräußerung, Entnahmen oder Übertragung auf ein ausländisches oder nicht offen gelegtes inländisches Depot von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds bestehen keine Bedenken, wenn von einer Geltendmachung einer Haftung gegenüber der depotführenden Bank dann abgesehen wird, wenn der Sicherungsabzug gemäß § 42 Abs. 4 InvFG 1993 vom depotführenden Kreditinstitut bis zum nachbelastet und abgeführt wird.