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A) Rechtslage für ausschüttungsgleiche Erträge, die nach dem 31. 10. 2000 zugehen
20.3.1.2.a Verrechnung von Aufwendungen eines Investmentfonds
Neue Rz. 6240 b
Soweit Aufwendungen eines Investmentfonds direkt mit dem Erwerb von Fondsvermögen im Zusammenhang stehen, hat eine Aktivierung dieser Aufwendungen als Anschaffungsnebenkosten zu erfolgen. Soweit Aufwendungen direkt mit der Veräußerung von Fondsvermögen im Zusammenhang stehen, mindern sie den Veräußerungserlös und somit den Substanzgewinn.
Neue Rz. 6240 c
Sämtliche anderen Aufwendungen, insbesondere laufende Aufwendungen eines Investmentfonds, sind zunächst zur Gänze den Erträgen aus ordentlichen Erträgen (insbes. Erträge aus Zinsen und Dividenden sowie sonstigen Erträgen) gegenüberzustellen. Übersteigen diese Aufwendungen die ordentlichen Erträge, ist der übersteigende Teil mit den Substanzgewinnen zu verrechnen, soweit die Substanzgewinne nicht aus der Veräußerung von Forderungswertpapieren entstanden sind. Ist der übersteigende Teil der Aufwendungen größer als diese Substanzgewinne, ist dieser Teil der Aufwendungen auf Kapital zu buchen. Hinsichtlich des Abzugs von tatsächlichen Ausschüttungen bei ausländischen Fonds zur ...