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SWK 19, 1. Juli 2001, Seite 489

Antrag auf Einkünfteverteilung gemäß § 37 Abs. 9 EStG 1988

Unwiderruflicher Antrag ist wegen Irrtums anfechtbar

(BMF) - Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen gelten die Willensmängel betreffenden zivilrechtlichen Normen (z. B. § 871 ABGB zum Irrtum) auch für Prozesshandlungen der Parteien im Anwendungsbereich der BAO (z. B. Verzichtserklärungen, Anträge u. Ä.).

Der Umstand, dass der Antrag auf Einkünfteverteilung in § 37 Abs. 9 EStG 1988 ex lege unwiderruflich ist, derogiert den genannten zivilrechtlichen Normen über Willensmängel nicht.

Kann das Finanzamt erkennen, dass ein Abgabepflichtiger von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgehend einen Antrag nach § 37 Abs. 9 EStG 1988 gestellt hat, liegt ein Willensmangel vor, der nach Maßgabe des § 871 ABGB sowie der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zu berücksichtigen ist.

Gemäß § 871 Abs. 1 ABGB ist ein Vertrag wegen eines wesentlichen Geschäftsirrtums anfechtbar, wenn der Irrtum durch den anderen veranlasst war, oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen musste oder noch rechtzeitig aufgeklärt wurde. Im Allgemeinen wird eine „Aufklärung" i. S. d. § 871 ABGB „rechtzeitig" sein, wenn sie vor formeller Rechtskraft des von der Willensmängelfreiheit ausgehenden Bescheides erfolgt. (

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