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SWK 19, 1. Juli 2001, Seite S 487

Betriebsausgaben eines Schauspielers

Büro und Werbeaufwand

Der Berufungswerber, der Einnahmen von mehr als 2 Mio. S erzielte, machte Betriebsausgaben in Höhe von rund 1.526.000 S geltend, wobei ca. 1.046.000 S auf Umsatzsteuernachzahlungen auf Grund einer Betriebsprüfung entfielen. Diese Ausgaben liegen zwar prozentmäßig unter der Pauschale von 5% für Bühnenangehörige, überschreiten jedoch den Jahreshöchstbetrag von 36.000 S.

Unter anderem wurde als Büro- und Werbeaufwand ein Betrag von etwa 80.000 S geltend gemacht, der hauptsächlich auf Kugelschreiber, Füllfedern, Siegellack, Kalender, Blumen, Billets, Ledertasche, Sonnenbrille u. Ä. entfiel, wobei es sich nach Angaben des Bw. größtenteils um „Geschenke" handelte.

Unter dem Begriff Werbung ist ganz allgemein eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen (). Das bedeutet nicht, dass Werbegeschenke aus dem Produktbereich des Werbenden stammen müssen. Bei Geschenken, die der Abgabepflichtige macht, weil er bei seiner beruflichen Tätigkeit auf das S. S 488Wohlwollen von Personen, die auf dem administrativ dispositiven Bereich tätig werden, wie im vorliegenden Fall etwa Angestellte in Produktionsbüros, Agenturen und TV-Anstalten, angewiesen ist ...

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