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SWK 29, 10. Oktober 2001, Seite R 104

Finanzstrafe: Bemessung

Bei der Bemessung der Strafe im Zusammenhang mit einem Finanzvergehen sind gemäß § 23 Abs. 3 leg. cit. auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Das Gesetz bietet für eine starre Strafbemessung in Prozentwerten keinen Anhaltspunkt. - (§ 23 FinStrG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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