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Finanzstrafe: Bemessung
• Bei der Bemessung der Strafe im Zusammenhang mit einem Finanzvergehen sind gemäß § 23 Abs. 3 leg. cit. auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Das Gesetz bietet für eine starre Strafbemessung in Prozentwerten keinen Anhaltspunkt. - (§ 23 FinStrG), (Abweisung)
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