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Betriebserwerb: Teilwert
• Beim Teilwert im Sinne des § 6 Z 1 EStG handelt es sich ebenso wie beim gemeinen Wert um einen objektiven Wert; für die Beantwortung der Frage, welchen Betrag der Erwerber eines ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für die Liegenschaft ansetzen würde, ist nicht darauf abzustellen, ob am Wirtschaftsgut ein Pfandrecht begründet worden ist. Werden auf einer Betriebsliegenschaft betriebliche Verbindlichkeiten sichergestellt, sind es diese Verbindlichkeiten, die zu einer Minderung des Betriebsvermögens führen; hingegen ergibt sich daraus nicht die Berechtigung oder Verpflichtung zu einer Teilwertabschreibung eines der Besicherung der Verbindlichkeit dienenden Wirtschaftsgutes. - (§ 6 Z 1 EStG 1988), (Abweisung)
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