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Verdeckte Gewinnausschüttung
• Wird in einem Kaufvertrag eine Abgeltung für den Firmenwert nicht vereinbart, stellt die später erfolgte Kaufpreiserhöhung selbst dann eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn ein entsprechender Firmenwert tatsächlich vorhanden war. Unter einander fremd gegenüberstehenden Vertragspartnern wird eine einvernehmliche Nachbesserung des Kaufpreises nämlich regelmäßig nicht stattfinden. - (§ 8 Abs. 2 KStG 1988), (Abweisung)
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