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Zoll: Nachzahlung
• Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH hat ein Abgabenschuldner, der sichergehen möchte, keine Zölle nachzahlen zu müssen, die einschlägigen Vorschriften und Bekanntmachungen zu studieren; die betreffenden Gemeinschaftsvorschriften sind von ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt an das einschlägige positive Recht, auf dessen Unkenntnis sich niemand berufen kann. - (Art. 220 Abs. 2 lit. b ZK), (Abweisung)
(, 0604, 0605, 0653 bis 0655)