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Erbschaftsteuer: Bemessung
• Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Wert des Nutzungsrechts an einem Wirtschaftsgut nicht größer sein als der steuerliche Wert des genutzten Wirtschaftsgutes selbst. Ein Nutzungsrecht an einer Wohnung, worunter jedenfalls auch ein dingliches Bestandrecht zu verstehen ist, kann also höchstens mit dem auf die Wohnung entfallenden Anteil am Einheitswert - im vorliegenden Fall jenem des Baurechts der Bestandgeberin - in die Erbschaftssteuerbemessungsgrundlage einfließen. - (§ 19 ErbStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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