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IV. Verlängerung der Kurzarbeit, Langzeit-Kurzarbeitsbonus
Im Mittelpunkt des Beschlusses des Nationalrats vom und des Bundesrats vom betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird, steht die Verlängerung der bestehenden Kurzarbeitsregel für besonders betroffene Betriebe bis (IA 2071/A 27. GP; AB 1228 BlgNR 27. GP; 432/BNR 27. GP).
Zudem soll ein einmaliger Langzeit-Kurzarbeitsbonus von 500 Euro eingeführt werden. Ein Langzeit-Kurzarbeitsbonus soll Arbeitnehmern gewährt werden können, die infolge von Lockdowns zwischen und mindestens 10 Monate sowie im Dezember 2021 mindestens einen Tag in Kurzarbeit waren. Weitere Voraussetzung ist, dass die Personen vor der Kurzarbeit höchstens die Hälfte der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage verdient haben. So sollen vor allem für Menschen mit geringem Einkommen Verluste geschmälert werden. Abgewickelt soll dieser Bonus über die Buchhaltungsagentur des Bundes werden (siehe im Einzelnen § 37e AMSG).
Die Änderungen sollen mit in Kraft treten.