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ÖBA 10, Oktober 2019, Seite 710

Pressemitteilung der FMA zur Verlängerung der Frist zur Umsetzung der starken Kundenauthentifizierung

Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat am eine Pressemitteilung zur Verlängerung der Frist zur Umsetzung der starken Kundenauthentifizierung (auch „2-Faktor-Authentifizierung“) bei Kartenzahlungen im E-Commerce-Bereich für Zahlungsdienstleister veröffentlicht. Durch die Fristverlängerung soll diesen zusätzliche Zeit für die technische Umstellung eingeräumt werden.

Unter der starken Kundenauthentifizierung, die durch die Richtlinie (EU) 2015/2366 (Payment Services Directive, PSD II) eingeführt und durch das Zahlungsdienstgesetz 2018 (ZaDiG 2018) in nationales Recht umgesetzt wurde, versteht man die Feststellung der Identität einer zahlenden Person anhand mindestens zwei der drei folgenden Faktoren: Wissen (z.B. mittels eines Passworts), Besitz (z.B. durch einen TAN-Code) und Inhärenz (z.B. anhand eines Fingerabdrucks). Gem. Art. 97 der PSD II hat eine starke Kundenauthentifizierung dann zu erfolgen, wenn ein Zahler:

  • online auf sein Zahlungskonto zugreift,

  • einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst,

  • über einen Fernzugang eine Handlung vornimmt, die ein Betrugsrisiko aufweist.

Die Zahlungsdienstleister hätten ursprünglich die starke Kundenauthentifizierung ab dem a...

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