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In einem Verbraucherkreditvertrag müssen die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist in klarer, prägnanter Form angegeben werden, was der Vorgangsweise, diesbezüglich einen bloßen Kaskadenverweis auf nationale Vorschriften in den Vertrag aufzunehmen, entgegensteht
Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2008/48/EG – Verbraucherkreditverträge – Widerrufsrecht – Frist für die AusübungS. 357 dieses Rechts – Anforderungen an die zwingenden Angaben in den Verträgen – Angabe, die sich auf eine Kaskadenverweisung auf nationale Bestimmungen beschränkt;
Art 10 Abs 2 Buchst p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass zu den Informationen, die nach dieser Bestimmung in einem Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form anzugeben sind, die in Art 14 Abs 1 Unterabs 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist gehören.
Art 10 Abs 2 Buchst p der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist.
EuGH (6. Kammer) , C-66/19, JC/Kreissparkasse Saarlouis
Aus der Begründung:
1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art 10 Ab...