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ÖBA 5, Mai 2020, Seite 356

Zur Rekurslegitimation von Insolvenzgläubigern nicht fälliger Forderungen

§ 58 ASVG; § 70, 71c IO; § 71c KO

Auch Gläubiger nicht fälliger Forderungen sind legitimiert, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen und die Abweisung ihres Antrages anzufechten.

Aus der Begründung:

Die AG (Schuldnerin) betreibt ein Unternehmen mit einem laufend zur Sozialversicherung angemeldeten Dienstnehmer. Während des erstinstanzlichen Verfahrens über den Insolvenzeröffnungsantrag beglich sie alle fälligen Forderungen der ASt, einer Gebietskrankenkasse. Offen blieben eine im Zeitpunkt der den Insolvenzantrag abweisenden E des ErstG noch nicht fällige (§ 58 Abs 1 ASVG) Forderung der ASt (betreffend die Sozialversicherungsbeiträge des laufenden Monats) und Forderungen anderer Gläubiger.

Gegen die ihren Eröffnungsantrag abweisende E erhob die ASt Rekurs.

Das RekG ließ den Rekurs zu und gab ihm dahin Folge, dass es den angefochtenen Beschluss aufhob und dem ErstG die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der AG auftrug.

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig. […]

2.1 Auf Antrag eines Gläubigers ist gem § 70 Abs 1 IO „das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung oder Forderung aus einer...

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