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ÖBA 5, Mai 2020, Seite 355

Zur Frage der amtswegigen Restschuldbefreiung nach § 280 IO

§§ 199, 213, 279, 280 IO

Ist eine auf sieben Jahre befristete Abtretungserklärung abgelaufen und hat der Schuldner bis dahin keinen Antrag auf Beendigung des Abschöpfungsverfahrens gestellt, spricht kein erkennbarer Gesetzeszweck für die Notwendigkeit einer Antragstellung auf Restschuldbefreiung nach § 280 IO. In einem solchen Fall ist die Restschuldbefreiung von Amts wegen zu erteilen.

Aus der Begründung:

Über das Vermögen des Schuldners wurde mit Beschluss des ErstG vom das Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Im Laufe des Verfahrens erreichte der Schuldner eine Quote von rd 6,5% der Insolvenzforderungen.

Nach Ablauf der Abtretungserklärung forderte das ErstG den Schuldner mit Beschluss vom auf, binnen drei Wochen einen Antrag gem § 213 Abs 2 IO oder § 280 IO zu stellen, andernfalls werde das Abschöpfungsverfahren ohne Restschuldbefreiung beendet. Der Schuldner reagierte auf diesen ihm am eigenhändig zugestellten Beschluss nicht.

Nach Ablauf der gesetzten Frist erklärte das ErstG mit Beschluss vom das Abschöpfungsverfahren für beendet und sprach aus, dass dem Schuldner eine Restschuldbefreiung nicht erteilt werde. Mangels Erfüllung der Mindestquote komme für ...

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