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Zur Restschuldbefreiung ohne Kostendeckung
§§ 123a, 183 184, 196, 202, 203, 211, 216 IO
Fehlt es einem Schuldner bei Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an einem zur Deckung der Kosten voraussichtlich hinreichenden Vermögen, ist sein Antrag gemäß § 183 Abs 1 IO nicht abzuweisen, wenn der Schuldner bescheinigt, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden. Dafür ist es gemäß § 194 Abs 1 IO ausreichend, wenn der Schuldner glaubwürdig angibt, die Verfahrenskosten aus seinem unpfändbaren Einkommen zu tragen.
Aus der Begründung:
Mit Beschluss vom eröffnete das ErstG das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Nachdem der angebotene Zahlungsplan von den Gläubigern nicht angenommen worden war, wurde mit Beschluss vom über Antrag der Schuldnerin das Abschöpfungsverfahren eingeleitet.
Nach dem Schlussbericht des bestellten Treuhänders vom ergibt sich eine Nullquote. Darüber hinaus blieben Masseforderungen iHv € 1.772,99, die Treuhandvergütung von € 996 und Kontoabschlussspesen von € 29,50 offen.
Am stellte die Schuldnerin einen Antrag auf Restschuldbefreiung nach § 280 IO. Der daraufhin ergangenen Aufforderung des ErstG, die offenen ...