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Zur Abtretung des grundbücherlichen Löschungsanspruchs
§§ 577, 578, 914, 1368, 1369, 1392 ABGB; § 61, 63 GBG
Auf die Abtretung eines Löschungsanspruchs kommen die allgemeinen Grundsätze der § 1392 ff ABGB zur Anwendung. Die Abtretungsvereinbarung ist daher an keine Form gebunden; sie muss also nicht schriftlich erfolgen, sondern es sind auch mündliche und schlüssige Abreden zulässig.
Aus der Begründung:
Die Kl begehren als Miteigentümer [einer] Liegenschaft die Löschung eines zugunsten der Bekl eingetragenen Pfandrechts iHv € 14.861,41 sA.
Eigentümerin dieser Liegenschaft war ursprünglich die 1914 geborene Gertrude H. Diese errichtete im Juni 2002 ein eigenhändiges Testament zugunsten ihrer Enkeltochter. Auf Betreiben ihres Sohnes erteilte Gertrude H diesem am schriftlich eine allgemeine unbeschränkte Generalvollmacht. Der Sohn, der seit zumindest Ende 1998 zahlungsunfähig war, verwendete die Vollmacht dazu, im Namen seiner Mutter die Einwilligung zu erteilen, dass auf der Liegenschaft ein Pfandrecht zur Besicherung seiner offenen Darlehensschuld iHv ATS 750.000 (= € 54.504,63) einverleibt werde. Das Pfandrecht wurde mit Beschluss vom zugunsten der Tochter des Darlehensgebers (der nunmehrigen Bekl) einverleibt, an die der Darle...