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ÖBA 5, Mai 2020, Seite 350

Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung

§§ 1293, 1295, 1289, 1489 ABGB

Nach stRsp verjähren Ansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzungen getrennt voneinander, wenn bei mehreren spezifischen Risiken jeweils eine gesonderte Verletzung von Aufklärungspflichten in Betracht kommt. Wusste der Geschädigte allerdings unabhängig von einer Beratung durch die Bank bereits zum Veranlagungszeitpunkt, dass er nicht die gewünschte, mit einem Sparbuch vergleichbare Anlageform erworben hat, beginnt die Verjährung hinsichtlich daraus resultierender Schäden gemäß § 1489 ABGB bereits in diesem Zeitpunkt zu laufen.

Aus der Begründung:

Der Kl investierte am € 363.000 und am € 211.000 in Ergänzungskapitalanleihen der Bekl. Seine am beim ErstG eingebrachte Klage wiesen die Vorinstanzen übereinstimmend va wegen Verjährung des auf Fehlberatung durch die Bekl gestützten Schadenersatzanspruchs ab. […]

2.1 Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB beginnt nach dem Wortlaut des Gesetzes mit Kenntnis von Schaden und Schädiger. Kennenmüssen reicht daher grds nicht aus (RS0034366 [T3, T 6]). In gewissem Umfang wird aber eine Erkundungsobliegenheit angenommen (RS0034686 [T12]), wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechend...

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