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ÖBA 5, Mai 2020, Seite 348

Zur datenschutzrechtlichen Haftung für unrichtige Bonitätsauskünfte

§§ 1292, 1293, 1925, 1304 ABGB; § 29, 69 DSG; § 6, 33 DSG 2000; Art 82 DSGVO; § 273 ZPO

Art 82 Abs 3 DSGVO normiert lediglich eine Beweislastumkehr in Bezug auf das Verschulden, nicht jedoch hinsichtlich der anderen anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Die Beweislast für das Vorliegen und die Höhe eines Schadens obliegt daher dem Geschädigten.

Die Eintragung von Bonitätsdaten in eine Datenbank setzt eine entsprechende Benachrichtigung des Betroffenen voraus, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich gegen eine seiner Meinung nach nicht gerechtfertigte, seine Kreditwürdigkeit aber massiv beeinträchtigende Datenverwendung zur Wehr zu setzen. Andernfalls ist auch eine tatsachenrichtige Eintragung rechtswidrig und subjektiv vorwerfbar.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kl begehrt aus dem Titel des Schadenersatzes € 8.271,67 sA sowie die Feststellung der Haftung der beklP für künftige Schäden. Die beklP erteile Bonitätsauskünfte. In einer dieser Datenbanken hätten sich personenbezogene Daten des Kl über ein angeblich anhängiges Inkassoverfahren betreffend € 138 befunden. Dieser Eintrag sei schon deshalb rechtswidrig, weil er ohne entsprechende Benachrichtigung des Kl erfolgt sei. IÜ habe der Ei...

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