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ÖBA 5, Mai 2020, Seite 345

Zum „Spätrücktritt“ vom Lebensversicherungsvertrag

§§ 165a, 178 VersVG

Die Rücktrittsfrist bei einem Lebensversicherungsvertrag beginnt auch dann ab dem Zeitpunkt zu laufen, da der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, wenn in der Belehrung über das Rücktrittsrecht nicht angegeben wurde, dass die Erklärung des Rücktritts keiner besonderen Form bedarf.

S. 346Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kl schloss als VN beim bekl Versicherer einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung ab. In dem von der Bekl für den Versicherungsantrag („Antrag auf Fonds-Polizze“) verwendeten Formular war unmittelbar oberhalb der vom Kl am geleisteten Unterschrift in farblich hervorgehobener Kleinschrift abgedruckt:

Bevor Sie diesen Antrag unterschreiben, lesen Sie bitte auf der Rückseite die Schlusserklärung des ASt und des Versicherten zusammen mit den erläuternden Hinweisen. Sie enthalten … Informationen zum Rücktrittsrecht …; dies sind wichtige Vertragsbestandteile. Sie machen diese mit Ihrer Unterschrift zum Inhalt des Antrages.

Auf der Rückseite dieses Versicherungsantrags ist abgedruckt:

„Rücktrittsrechte

Haben Sie als VN den Antrag nicht in den Geschäftsräumen des Versiche...

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