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EuGH: Laborproben
• Mehrwertsteuer: Übersendung von Laborproben steuerbefreit
Urteilstenor des EuGH:
Frankreich hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. b der 6. MWSt-RL verstoßen, dass es auf Pauschalvergütungen für die Übersendung von Proben zum Zweck der medizinischen Analyse Mehrwertsteuer erhoben hat.
( Kommission/Frankreich, Vertragsverletzungsverfahren)
Anmerkung: Der dem Urteil des EuGH zugrunde liegende Rechtsstreit betraf die Frage, ob Übersendungsvergütungen, die medizinische Analyselabore an andere medizinische Labore (die die jeweilige zu analysierende Probe entnommen haben) entrichten, der Umsatzsteuer unterworfen werden dürfen oder als unselbständige Nebenleistungen bzw. eng mit medizinischen Leistungen im Zusammenhang stehende selbständige Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind. Nach dem vorliegenden Urteil des EuGH sind die genannten Übersendungsvergütungen von der Umsatzsteuer befreit, sofern ein hierzu befugter Angehöriger der Heilberufe eine Analyse für Zwecke der Erstellung seiner Diagnose oder zu therapeutischen Zwecken anordnet. (Vgl. zu diesem Urteil ausführlich Haunold/Tumpel/Widhalm, News aus der EU, SWI 2001, 139....