TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 15, 20. Mai 2001, Seite S 440

Veräußerung zurückgenommener Gebrauchtteile

Ob eine Abgabe hinterzogen wurde, ist im Abgabenverfahren als so genannte Vorfrage zu beurteilen. Ein rechtskräftiger Schuldspruch in einem (Finanz-)Strafverfahren ist nicht erforderlich, doch setzt die Beurteilung der Frage eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus, und zwar selbst dann, wenn im Verwaltungsverfahren (noch) keine Verjährungseinrede erhoben wurde. Dabei sind die maßgebenden Hinterziehungskriterien - strafrechtlichen Grundsätzen folgend - von der Abgabenbehörde darzulegen und nachzuweisen. Das bloße Bestehen einer „Verdachtslage" reicht nicht aus, vom Vorliegen einer Abgabenhinterziehung auszugehen.

Zur Frage, ob der Berufungswerber als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG bzw. als Bezieher von Einkünften aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG anzusehen war, wird im angefochtenen Bescheid wie auch in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft lediglich ausgeführt, es seien von ihm „mehrere Lieferungen" ausgeführt worden. In ertragsteuerlicher Hinsicht wird die Feststellung getroffen, dass von Kunden seines Arbeitgebers zurückgenommene Gebrauchtteile veräußert wurden, und in rechtlicher Hinsicht dahin gehend gewürdigt, es seien „darau...

Daten werden geladen...