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Verlust des Briefumschlages mit dem Poststempel im Bereich des Finanzamtes
Beweislast hinsichtlich der Verspätung obliegt der Behörde
Die Steuerbescheide wurden dem Abgabepflichtigen nachweislich am zugestellt. Die Berufungsfrist endete daher gemäß § 108 Abs 3 BAO am Montag, dem . Die Berufung wurde mit datiert und im Bereich des Finanzamtes am mit dem Eingangsstempel versehen. Das Datum des Poststempels ist unbekannt, da das entsprechende Briefkuvert nicht auffindbar ist. Wenn ein Briefumschlag im Bereich des Finanzamtes verloren geht, darf dieser Umstand nicht zu Lasten des Abgabepflichtigen gehen. In solchen Fällen ist das Finanzamt berufen, die Verspätung der Berufungseinbringung nachzuweisen. (Entscheidung der FLD Wien, NÖ, Bgld., I/19 vom )