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Abgrenzung zwischen PKW und LKW für die NoVA vor dem 1. 1. 1998
(BMF) - Gemäß § 2 Z 2 NoVAG unterliegt ein Fahrzeug, das unter die Zolltarifposition 8703 der Kombinierten Nomenklatur fällt, der Normverbrauchsabgabe. Hingegen unterliegt ein Fahrzeug, das vor der Lieferung durch den Fahrzeughändler zu einem LKW umgebaut worden ist und damit nicht unter diese Zolltarifposition fällt, nicht der NoVA. Für die Abgrenzung zwischen (NoVA-pflichtigem) PKW und (nicht NoVA-pflichtigem) LKW ist daher ausschließlich die zolltarifarische Einordnung im Zeitpunkt der Lieferung entscheidend. Betreffend in LKWs umgebaute PKWs gab es in der Vergangenheit Abgrenzungsprobleme, sodass seitens des BM für Finanzen für den Zeitraum vor dem gegen die folgende Vorgangsweise keine Bedenken bestehen. Über die S. S 440gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch weder begründet noch können solche aus diesem Erlass abgeleitet werden.
Wurde ein PKW nachweisbar vor der Lieferung des Fahrzeughändlers an den Erwerber in einen LKW im Sinne der Zolltarifposition 8704 (vgl. Erläuterungen zum Harmonisierten System) umgebaut, der auch kraftfahrrechtlich als LKW zugelassen worden ist, dann bestehen für den Zeitraum vor dem betreffend der NoVA geg...