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SWK 15, 20. Mai 2001, Seite S 439

EuGH: Neutralität der Mehrwertsteuer

Ausführungen zur Gleichartigkeit von Waren

Stefan Melhardt

In seinem Urteil vom (Rs. C-481/98) stellt der EuGH allgemeine Überlegungen zum Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer an. Ausgangspunkt war dabei eine Klage der Kommission gegen Frankreich betr. unterschiedliche Mehrwertsteuersätze auf Arzneimittel.

Nach französischem Recht unterliegen nicht erstattungsfähige Arzneimittel einem Mehrwertsteuersatz von 5,5%, erstattungsfähige Arzneimittel einem Mehrwertsteuersatz von 2,1%. Art. 28 Abs. 2 lit. a der 6. MWSt-RL lässt einen Mehrwertsteuersatz von unter 5% nur zu, wenn dieser bereits am angewendet wurde und mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Die erste Voraussetzung lag unstrittig vor, die zweite Voraussetzung sah die Kommission als nicht gegeben an. Es widerspräche dem dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zu Grunde liegenden Grundsatz der steuerlichen Neutralität, gleichartige und deshalb miteinander im Wettbewerb stehende Waren hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln.

Der EuGH hatte sich daher mit folgender Frage auseinander zu setzen: Sind erstattungsfähige und nicht erstattungsfähige Arzneimittel gleichartige Erzeugnisse, die miteinander im Wettbewerb stehen?

Der EuGH verneinte diese Frage und zeigte ...

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