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SWK 15, 20. Mai 2001, Seite S 436

Leistungszeitraum bei Anzahlungsrechnungen?

Wesentlich ist der Zeitpunkt der Bezahlung der Rechnung

Gerhard Kohler

Bei Hausgemeinschaften und vermietenden Unternehmern, die Miethäuser sanieren und vermieten, wird im Zuge von Betriebsprüfungen immer häufiger der Vorsteuerabzug aus Sanierungsrechnungen deshalb nicht anerkannt, weil die Rechnungen trotz nachgewiesener und nicht in Zweifel gezogener Durchführung der Sanierung durch den die Rechnung ausstellenden Unternehmer nicht den Formvorschriften des § 11 UStG entsprechen. Gerade durch verschiedene Vorsteuerbetrugsfälle aufgeschreckt soll es der Finanz auch zustehen, durch Kontrollmaßnahmen und laufende Überprüfungen eine ungerechtfertigte Vorsteuerinanspruchnahme zu verhindern. Denn dies steht im Interesse von uns allen. Doch wird dabei gegenüber Hauseigentümern oft ein Formalismus entwickelt, bei dem weit übers Ziel hinausgeschossen wird. Denn nicht jede der im § 11 Abs. 1 UStG angeführten Angaben hat die gleiche Wichtigkeit, insbesondere dann nicht, wenn es sich um Anzahlungsrechnungen handelt.

Wird im Zuge einer Betriebsprüfung der Vorsteuerabzug von Rechnungen aberkannt, weil auf den Rechnungen kein Leistungszeitraum vermerkt war, dann kann dieses Problem ­ ohne sich auf einen materiellen Streit mit dem Finanzamt einzulassen ­ dadurch einfach gelöst werden, dass wä...

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