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Atypische stille Publikumsgesellschaft
Die steuerliche Mitunternehmerstellung eines an einer Kapitalgesellschaft still Beteiligten wird i. d. R. nicht in Frage gestellt, wenn die Beteiligung die Merkmale einer atypischen stillen Beteiligung aufweist und der Beteiligte nicht in einer Nahebeziehung zur Kapitalgesellschaft steht.
Die von der Gesellschaft vorgenommene Ergebnisverteilung ist vom Finanzamt auf Angemessenheit zu würdigen. Eine von der Beteilungsquote abweichende Ergebnisverteilung, für die nahezu ausschließlich steuerliche Gründe sprechen, ist vom Finanzamt zu korrigieren. (