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SWK 31, 1. November 2001, Seite T 201

Artikel XIIÄnderung der Bundesabgabenordnung

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 111 Abs. 3 tritt an die Stelle des Wertes „2.500 Euro" der Wert „2.180 Euro".

EB: Im Zuge des EuroStUG 2001 wurden bei der Umstellung der Strafrahmen für Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafe die errechneten Eurobeträge nach oben geglättet; nunmehr sollen Beträge festgesetzt werden, die gegenüber den noch geltenden Schillinggrenzen eine Glättung nach unten bewirken.

2. Im § 112 Abs. 2 tritt an die Stelle des Wertes „200 Euro" der Wert „145 Euro".

EB: Siehe Erläuterungen zu Z 1.

3. Im § 112 a tritt an die Stelle des Wertes „400 Euro" der Wert „363 Euro".

EB: Siehe Erläuterungen zu Z 1.

4. Im § 133 Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„In Abgabenerklärungen sind, wenn dies im Vordruck vorgesehen ist, die Versicherungsnummer (§ 31 Abs. 4 Z 1 ASVG), die Firmenbuchnummer (§ 30 Firmenbuchgesetz) und die Melderegisterzahl soweit diese bekannt ist (§ 16 Meldegesetz 1991) anzugeben."

EB: Die Möglichkeit, in Vordrucken für Abgabenerklärungen die Angabe der Firmenbuchnummer und der Melderegisterzahl verlangen zu dürfen, erscheint aus verwaltungsökonomischen Überlegungen zweck...

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