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Zur Unterbrechung des Laufs der Verjährungsfrist durch einen Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren
§ 1497 ABGB; §§ 48a, § 48d BörseG; § 67 StPO
Der Anschluss als Privatbeteiligter im Strafverfahren hat auch nach der StPO-Novelle 2008 die gleichen rechtlichen Wirkungen iSd § 1497 ABGB wie eine Klage. Für die Unterbrechung der Verjährung reicht, dass der Geschädigte seine Ansprüche innerhalb der Verjährungsfrist ausreichend konkretisiert und individualisiert im Strafverfahren als Privatbeteiligter geltend macht. Der Anspruch des Privatbeteiligten muss zwar durch die Straftat entstanden sein, der Privatbeteiligtenanschluss erfordert aber keinen tatbestandsrelevanten Schaden, sondern kann sich auch auf außertatbestandsmäßige Folgen beziehen.
Aus der Begründung:
1. Der OGH hat zu den von der Revisionswerberin thematisierten Fragen bereits in der E 9 Ob 26/14k ausführlich Stellung genommen. Da es hinsichtlich des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage auf den Zeitpunkt der E durch den OGH ankommt und eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage somit wegfällt, wenn die bedeutsame Rechtsfrage durch eine andere Entscheidung des OGH bereits vorher geklärt wurde (RS0112769 [T12]), ist die Revision nicht zulässig.
2.1 Zur Frage des Vorliegens einer I...