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Börsenumsatzsteuer
• Auch die Übernahme einer ziffernmäßig bestimmten Haftung ist der Bemessungsgrundlage für die Börsenumsatzsteuer hinzuzurechnen, wenn sie Voraussetzung für den Erwerb des S. 66Geschäftsanteiles ist. Eine vertraglich übernommene Haftungsverpflichtung ist ohne Rücksicht darauf in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen, ob der Erwerber des Geschäftsanteils letztlich überhaupt als Haftender herangezogen wird. - (§ 21 Z 1 KVG), (Abweisung)
(, 0367, 0368)