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ASoK 1, Jänner 2022, Seite 36

I. Sonderbetreuungszeit-Phase 6: Novelle zum AVRAG

Beate Saurugger

Die aktuell geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen des § 18b AVRAG zur Sonderbetreuungszeit-Phase 5 sind bis zum Ablauf des 31. 12, 2021 in Kraft. Im Hinblick auf die derzeit noch relativ niedrige Durchimpfungsrate der Bevölkerung und die zu erwartenden hohen Infektionszahlen im ersten Quartal des Jahres 2022 wurde am im Plenum des Nationalrats und am im Bundesrat ein Bundesgesetz zur Novellierung des § 18b AVRAG beschlossen, wonach eine Verlängerung der für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft bestehenden Möglichkeiten der Sonderbetreuungszeit vorgesehen wird (IA 2070/A 27. GP; AB 1227 BlgNR 27. GP; 430/BNR 27. GP). Die Gesetzwerdung (Kundmachung im Bundesgesetzblatt) bleibt abzuwarten.

Die Bestimmungen des § 18b AVRAG zur Sonderbetreuungszeit-Phase 6 zur Wahrnehmung von aus der gegebenen COVID-19-Pandemiesituation resultierenden Betreuungspflichten entsprechen im Wesentlichen jenen der Sonderbetreuungszeit der Phase 5. Die Sonderbetreuungszeit der Phase 6 soll vom bis zum in der Dauer von maximal drei Wochen in Anspruch genommen oder vereinbart werden können. Neu geregelt wird, dass der BMA durch Verordnung den Endtermin – jedoch nicht über den (Beginn der Sommerferien) hinaus – zu verlängern hat, wenn d...

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