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Kommunalsteuer: Haftung
• Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter „Übereignung" im Zusammenhang mit der Haftung für Kommunalsteuer die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht anzusehen; es kommt also nicht auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung an. Maßgebend ist somit der - wenn auch nicht unmittelbare - Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber. Von einem solchen Übergang kann dabei auch dann gesprochen werden, wenn der Erwerber des Unternehmens vom Vormieter S. 64einen neuen Mietvertrag mit dem Bestandgeber abschließt. - (§ 12 Abs. 1 Z 1 WAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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