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ÖBA 1, Jänner 2016, Seite 64

Zur Haftung des AvW-Abschlussprüfers

§§ 1070, 1071, 1295, 1299, 1304, 1311 ABGB; §§ 196, 274, 275 UGB

Bei Sorgfaltspflichtverletzungen hat der Geschädigte Schaden, Sorgfaltswidrigkeit und Kausalzusammenhang zu beweisen. Auch die Beweislast dafür, dass bei pflichtgemäßem Verhalten der Schaden nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten. Der Problematik der Beweisbarkeit eines bloß hypothetischen Kausalverlaufs ist dadurch Rechnung zu tragen, dass daran nicht so strenge Anforderungen gestellt werden können wie bei der Schadenszufügung durch positives Tun.

Die Beurteilung, ob eine Abschlussprüfung lege artis durchgeführt wurde, ist quaestio mixta: Im Tatsachenbereich sind die geprüften Daten und die ihnen zugrunde liegenden wesentlichen unternehmensinternen Vorgänge sowie die Prüfungsmethoden und -schritte zu erheben, aber auch der Inhalt der zum Prüfungszeitpunkt veröffentlichten nationalen und internationalen Standards der beteiligten Verkehrskreise. Der rechtlichen Beurteilung unterliegt, ob die strittige Prüfung unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände den gesetzlichen Anforderungen entsprach.

Informationen, die in einem Abschluss enthalten sind, sind wesentlich und daher der Prüfung zu unterziehen, wenn ihr Weglassen oder ihre fehlerhaf...

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