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SWK 17, 10. Juni 2001, Seite 75

Unzulässiger Einsatz von Kommunikationsmitteln zu Werbezwecken

Die möglichen verwaltungs- und privatrechtlichen Konsequenzen

Christian Handig

Die unzulässige Verwendung von Telefon, Fax und E-Mail zu Werbezwecken kann zu verschiedenen möglichen verwaltungs- und privatrechtlichen Konsequenzen führen, die im Folgenden dargestellt werden.

1. Verwaltungsrecht

1.1. Unerbetene Anrufe bzw. Faxe zu Werbezwecken

Im Verwaltungsrecht wurde durch § 101 TelekommunikationsG (TKG) eine einfache und klare Regelung in diesem Bereich getroffen: Anrufe (cold callings) und das Senden von Fernkopien zu Werbezwecken sind ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers unzulässig. Die Missachtung stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die mit einer Geldstrafe bis zu 500.000 S bestraft werden kann.

Aber schon vor dieser Regelung gab es verwaltungsrechtliche Normen, die von den Gerichten im Sinne eines Verbotes von unerwünschten Anrufen interpretiert wurden, etwa § 39 Abs. 2 Fernsprechordnung (FSprO), welcher den Missbrauch der „Teilnehmereinrichtung" untersagt. Unter Missbrauch war unter anderem jede Benutzung zu Mitteilungen zu verstehen, die „gegen die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstoßen". Darunter wurden eben auch „unerwünschte" (nun unerbetene) Telefonate subsumiert. Das FernmeldeG 1993, welches der FSprO derogiert, normierte im § ...

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