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SWK 17, 10. Juni 2001, Seite 69

Die Gewährleistungsreform im Überblick

Das Gewährleistungsrechtsänderungsgesetz tritt per 1. 1. 2002 im Kraft

Günther Feuchtinger

Auf Grund einer EU-Richtlinie („Verbrauchsgüterrichtlinie")war der österreichische Gesetzgeber verpflichtet, Änderungen im Gewährleistungsrecht vorzunehmen. Markanteste Neuerung ist die Ausdehnung der Gewährleistungsfrist bei beweglichen Sachen von derzeit sechs Monaten auf zwei Jahre. Weitere Änderungen betreffen etwa die Beweislast, den Mangelbegriff und Regressmöglichkeiten. Der vorliegende Beitrag soll einen Überblick über die geltende Rechtslage und das Gewährleistungsrechtsänderungsgesetz (BGBl. I Nr. 48/2001), welches in den wichtigsten Punkten mit in Kraft treten wird, geben.

1. Geltendes Recht

Das Gewährleistungsrecht regelt die Rechtsfolgen der - verschuldensunabhängigen- mangelhaften Erfüllung (Sach- und Rechtsmängel) bei einem Werk- oder Kaufvertrag. Der Unterschied zu dem - im alltäglichen Sprachgebrauch oft synonym verwendeten - Begriff der Garantie ist der, dass Letztere lediglich eine freiwillige Zusage des Verkäufers ist, während die Gewährleistung gesetzlich vorgegeben ist.

Einzustehen ist für eine „mangelhafte Sache". Dies ist dann der Fall, wenn die Sache entweder die vertraglich zugesicherte oder die im Verkehr gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft nicht aufweist...

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