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SWK 17, 10. Juni 2001, Seite 471

Die Eintragung einer GmbH und Co KG im Firmenbuch ist Voraussetzung für deren rechtliche Existenz

Existente Person ist Voraussetzung für Bescheid

Die Firma A V & F GmbH & Co KG, die sich teilweise auch AUV-FP GmbH & Co.KG nannte, beantragte beim Finanzamt eine Steuernummer. In der Folge änderte sie ihren Namen, bedingt durch das Ausscheiden des Komplementärs, auf TFu V P GmbH & Co KG bzw. in T GmbH & Co.KG. In den ersten beiden Jahren erklärte sie Verluste aus ihrer Tätigkeit, ohne jedoch Umsätze erzielt zu haben. Auf Grund einer Betriebsprüfung wurden geänderte Bescheide an die Fa. TFu V P GmbH & Co.KG erlassen, in denen eine Betriebsausgabe, da als Scheingeschäft qualifiziert, nicht anerkannt wurde.

Gegen diese Bescheide erhob die T GmbH & Co.KG (in der Folge kurz Bw. genannt) Berufung.

Im Zuge der durchzuführenden Überprüfungen wurden auch Erhebungen im Firmenbuch getätigt, die ergaben, dass die Bw. in diesem nicht eingetragen ist und auch nie einen diesbezüglichen Antrag gestellt hat.

§ 123 HGB: Die Wirksamkeit der OHG tritt im Verhältnis zu Dritten mit dem Zeitpunkt ein, in welchem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird.

Beginnt die Gesellschaft ihre Geschäfte schon vor der Eintragung, so tritt die Wirksamkeit mit dem Zeitpunkt des Geschäftsbeginns ein, soweit...

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