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SWK 17, 10. Juni 2001, Seite S 470

Praxisfragen zum Umgründungs-(steuer-)recht

Aktuelle Umgründungsprobleme in Frage und Antwort

Walter Schwarzinger und Werner Wiesner

Zu rückbezogenen unbaren Entnahmen

UmS 53/17/01: Anlässlich einer Einbringung gemäß Art. III UmgrStG wurden unbare Entnahmen gemäß § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG als Verrechnungsverbindlichkeiten in zulässiger Höhe eingestellt. Zwei Jahre nach Durchführung dieser Umgründung bricht das operative Geschäft der übernehmenden GmbH ein und können die größtenteils noch ausstehenden Verrechnungsverbindlichkeiten nicht geleistet werden. Ergeben sich daraus Steuerfolgen?

Antwort: Unbare Entnahmen i. S. d. § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG bewirken bei der übernehmenden Körperschaft das Entstehen einer Verrechnungsverbindlichkeit, die nach § 18 Abs. 2 UmgrStG (auch rückwirkend) verzinst werden kann, und beim Gesellschafter das Entstehen einer Verrechnungsforderung. Nach Abschluss der Umgründung liegt ein unter das allgemeine Steuerrecht fallender rechtsgeschäftlicher Tatbestand vor. Die (dem Fremdvergleich entsprechenden) Aufwandszinsen stellen Betriebsausgaben der Körperschaft und Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Betriebseinnahmen des Gesellschafters dar. Kann die Verrechnungsverbindlichkeit nicht mehr bedient werden, bietet sich für zum Betriebsvermögen des Gesellschafters zählende Forderungen die Möglichkeit einer Teilwertabschreibung an. Unabhängig von der Zugehörigkeit zum B...

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