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SWK 6, 15. Februar 2001, Seite 230

Information zur Kommunalsteuergesetznovelle 2001

Die Rechtsansichten des Finanzministeriums

Seit Jänner 2001 ist die Personalgestellung und die Dienstzuweisung von Körperschaften des öffentlichen Rechts im KommStG 1993 neu geregelt (Art. 20 Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000). Das BMF gibt zu verschiedenen Fragen seine Rechtsansicht bekannt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden durch diese Information nicht begründet.

1. § 2 KommStG i. d. F. BGBl. I Nr. 142/2000 lautet:

„Dienstnehmer sind:

a) Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

b) Personen, die von einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen einem Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen werden, insoweit beim Unternehmer, dem sie überlassen werden.

c) Personen, die seitens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden."

1.1 Arbeitskräfteüberlassung

1.1.2 Rechtslage bis 2000

Bei der Personalgestellung ist kommunalsteuerpflichtig der Arbeitskräfteüberlasser (Gesteller). Anspruch auf Kommunalsteuer hat jene Gemeinde, in der die Betriebsstätte des Arbeitskräfteüberlassers gelegen ist, von der aus die Arbeitskräfte vermittelt werden (vgl. Pkt. 2.2 Information zum KommStG 1993, AÖFV Nr. 298/199...

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