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SWK 6, 15. Februar 2001, Seite 226

BMF schränkt die Steuerpflicht ärztlicher Gutachtertätigkeit ein

BMF-Erlass zur ärztlichen Gutachtertätigkeit und EUSt-Befreiung für Zahnersatz

(BMF) – Die Steuerpflicht ärztlicher Gutachtertätigkeit wird eingeschränkt und neu präzisiert. Auf Grund des Erkenntnisses des Zl. 99/16/0302, ist die Einfuhr von Zahnersatz von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Die UStR 2000 werden daher in folgenden Punkten geändert:

Rz. 946 zu § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994: Ärztliche Gutachtertätigkeit ist nur in bestimmten Fällen steuerpflichtig.

Rz. 972 zu § 6 Abs. 1 Z 20 UStG 1994: Ausfuhrlieferungen durch Zahntechniker.

Rz. 3941 zu Art. 6 Abs. 2 UStG 1994: Steuerfreiheit des innergemeinschaftlichen Erwerbs.

Rz. 3986 zu Art. 7 UStG 1994: Lieferung.

1. Ärztliche Gutachtertätigkeit

Aus Gründen der Verwaltungsökonomie wird Rz. 946 der UStR 2000 mit Wirkung ab geändert:

Rz. 946

Rechtslage ab

Auch die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen und die Erstattung von ärztlichen Gutachten gehört zur Berufstätigkeit als Arzt (§ 2 Abs. 3 ÄrzteG). Die Steuerbefreiung geht nicht dadurch verloren, dass der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens von einem Dritten erteilt wird (z. B. Gutachten über den Gesundheitszustand im Zusammenhang mit einer Versicherungsleistung).

Medizinische Leistungen sind jedoch nicht von der Steuerbefreiung umfasst, wenn sie nicht in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer...

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