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SWK 16, 1. Juni 2001, Seite 57

Die (vorläufige) Reform des Kridastrafrechts aus der Sicht des Buchsachverständigen

Entkriminalisierungstendenzen im Wirtschaftsstrafrecht

Thomas Keppert

Seit dem In-Kraft-Treten der Kridareformmit ist mittlerweile mehr als ein halbes Jahr vergangen, weshalb es an der Zeit ist, ein erstes Resümee aus der Sicht eines Buchsachverständigen, der an den Vorarbeitenzur Kridareform mitgewirkt hat, zu ziehen. Erste literarische Behandlungender neuen Rechtslage liegen bereits vor, auf die es aufzubauen gilt.

1. Die unbefriedigende Ausgangslage

Der Kriminalstatistik für das Jahr 1996 war zu entnehmen, dass 1996 wegen fahrlässiger Krida insgesamt 1.406 Personen verurteilt wurden, wegen betrügerischer Krida hingegen nur 41 Personen. Nach den §§ 157 und 158 StGB wurden im Jahr 1996 überhaupt nur 4 Personen verurteilt. Die gesamten Verurteilungen im Kridastrafrecht stiegen von 57 im Jahr 1975 auf 1.690 im Jahr 1998. Dabei haben die Verurteilungen wegen fahrlässiger Krida kaum zu kriminalpräventiven Ergebnissen geführt. Wiederholungstäter stellten durchaus keine Seltenheit dar. Die mangelnde Präventivwirkung war m. E. dadurch veranlasst, dass in der überwiegenden Zahl der Fälle lediglich eine bedingte Freiheitsstrafe verhängt wurde. Im Jahr 1996 wurde z. B. nur in 148 von 1.406 Fällen eine Geldstrafe verhängt, wobei nur in 30 Fällen diese Geldstrafe unbe...

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