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ÖBA 10, Oktober 2018, Seite 752

BVwG zum Verhältnis zwischen Strafbarkeit einer juristischen Person und Fehlverhalten der „Personen in Führungspositionen“ (nicht rechtskräftig)

§ 99d BWG bzw § 35 Finanzmarkt-GeldwäscheG (FM-GwG); § 34 FM-GwG bzw § 40 iVm § 40b BWG; § 22 Abs 6 FMABG

Für eine Strafbarkeit der juristischen Person nach § 99d BWG bzw § 35 FM-GwG muss die Anlasstat von einem nach außen zur Vertretung Befugten rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein, um in einem weiteren zusätzlichen Schritt der juristischen Person, dem Verband zugerechnet zu werden. Nur der rechtskräftige Schuldspruch über die natürliche Person ermöglicht somit eine Strafbarkeit der juristischen Person.

Ist bei einem unter § 99d BWG bzw § 35 FM-GwG fallenden Tatbestand der Nachweis der Tatbegehung mangels Nachweises der faktischen Tatbegehung durch eine natürliche Person nicht erfolgt, ist dies auch vom BVwG nicht nachzuholen, sondern vielmehr das bekämpfte Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 erster Fall VStG einzustellen.

BVwG , W210 2162676-1 (nicht rechtskräftig)

A)

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 erster Fall VStG eingestellt. [ ]

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

I. Verfahrensgang: [Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die XXXX als konzessioniertes Finanzinstitut gem § 1 Abs 1 BWG auf Grundla...

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