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ÖBA 10, Oktober 2018, Seite 750

Rückabwicklung einer fehlgeschlagenen Treuhand

§§ 914, 988, 1002 ABGB; § 10a RAO

Der Kreditnehmer kann nebenvertraglich verpflichtet sein, den Kreditgeber bei der Wiedererlangung der Valuta von einem Treuhänder zu unterstützen, wenn sich der Treuhandauftrag nicht mehr verwirklichen lässt.

Aus der Begründung:

Zur Finanzierung des Erwerbs eines Liegenschaftsanteils nahm die erstbekl OG, deren Gesellschafter die übrigen Bekl sind, beim kl KI zwei Einmalkredite über insges € 2,5 Mio auf, die hypothekarisch auf dem zu erwerbenden Liegenschaftsanteil besichert werden sollten. Aufgrund dessen buchte die Kl die Kreditvaluta auf das Konto eines RA als Treuhänder.

Der Kauf des Liegenschaftsanteils scheiterte.

Daraufhin begehrte die Kl die Rücküberweisung. Der RA erhielt von der RAK W die Auskunft, zur Freigabe des treuhändig erliegenden Betrags sei die „Kammermeldung“ vorzulegen, die alle Vertretungsbefugten der OG zu unterfertigen hätten.

Die Bekl haben keinen Einwand gegen die Rücküberweisung.

Die Kl begehrte die Verurteilung der Bekl zur Unterfertigung der „Kammermeldung“.

Die Erstbekl wendete ein, sie sei an einem Treuhandverhältnis zwischen der Kl und dem RA nicht beteiligt und daher zur Unterschriftsleistung nicht verpfli...

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